Für die nachfolgenden Bohrdaten ist der BGR kein Dateninhaber bekannt, deshalb leitet die BGR für diese Daten gemäß § 25 GeolDG ein Aufgebotsverfahren ein. Jeder der den Datenbesitz für eine oder mehrere Bohrdaten beansprucht, muss sich bei der BGR melden und die Inhaberschaft innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung nachweisen (spätestens zum 30.09.2023).
Weitere Informationen
Anmeldung der Inhaberschaft
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Stilleweg 2
30655 Hannover
geologiedatengesetz@bgr.de